Information des Landesumweltamtes Brandenburg
Auszüge aus dem Amtsblatt der Stadt Cottbus - Nr. 4 vom 2. April 2011
Verbrennen im Freien Das Verbot für das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen und auch traditioneller Brennstoffe (z.B. Holz) im Land Brandenburg ist ein Thema welches die Cottbuser Bürger immer wieder bewegt. Durch die Stadt Cottbus wurde im Rahmen einer Anfrage an die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz der aktuelle Sachstand zu dieser Problematik angefragt. Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen ist das Verbrennen im Freien im Land Brandenburg verboten? Verbotsregelungen für Feuer im Freien ergeben sich landesweit aus • § 4 Abs. 1 Abfallkompost und Verbrennungsverordnung „Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig“ sowie • § 7 Landesimmissionsschutzgesetz „Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.“ Ausgenommen hiervon sind im Stadtgebiet von Cottbus lediglich Brauchtumsfeuer zu Ostern und am Martinstag. Diese Feuer sind im Fachbereich Ordnung und Sicherheit der Stadt Cottbus zu beantragen. Die aus der Vergangenheit bekannte Regelung hinsichtlich genehmigungsfreier kleiner Holzfeuer (< 1x1m) gilt für das Stadtgebiet von Cottbus nicht mehr. Warum gibt es besonders strenge Vorschriften für die Stadt Cottbus? Das Stadtgebiet von Cottbus weist in den letzten Jahren regelmäßig eine erhöhte Feinstaubbelastung auf. Da sich somit die Gefahr der Immissionsgrenzwertüberschreitungen bereits verwirklicht hat, bestehen noch weitergehende Verpflichtungen aus § 47 Bundesimmissionsschutzgesetz und der zugrunde liegenden EU-Richtlinie. Dazu gehören Maßnahmen zur Luftreinhaltung, die in so genannten Luftreinhalteplänen festgeschrieben werden. Im Rahmen ihres Aktionsplanes plant und realisiert die Stadt Cottbus zahlreiche kostenintensive Maßnahmen, die der Verbesserung der Luftgüte dienen sollen. Dazu gehört als flankierende Maßnahme auch die konsequente Umsetzung der bestehenden Regelungen zum Verbrennungsverbot im gesamten Stadtgebiet von Cottbus, einschließlich der ländlichen Ortsteile. „Als zwingend erforderlich sehe ich es aber an, in Gebieten mit erhöhter Feinstaubkonzentration die nach den bestehenden Regelungen ohnehin unzulässigen Verbrennungen strikt zu verhindern.“ (Schreiben des MUGV vom 08.03.2011) Nur so kann man zu sachgerechten Ergebnissen, nämlich einer Verbesserung der Luftqualität, kommen und Gesundheitsgefährdungen für Bürger vorbeugen. Was ist noch erlaubt? Unter der Voraussetzung, dass es zu keiner Gefährdung oder Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit kommt, sind kleine Feuer im handelsüblichen Feuerkorb oder Terrassenofen mit stückigem, trockenem, naturbelassenem Scheitholz (ca. zwei Jahre lufttrocken gelagert) erlaubt. Dies gilt auch für das Grillen mit Holzkohle.
gez. Lothar Nicht, Beigeordneter
Goldene Regeln
Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
Löschmittel immer bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
"Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!!!
Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen